Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TF-Industries GmbH
für das Produkt Safe Storage
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote der TF-Industries GmbH, Lise-Meitner-Allee 4, 44801 Bochum (um Folgenden „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Kunden (im Fol-genden „Auftraggeber“) für das Produkt „Safe Storage“

A Software

1 Nutzungsrechte („Lizenzen“)

1.1 Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software ein. Das Nutzungsrecht ist zeitlich auf die im Angebot angegeben Lauf-zeit beschränkt. Enthält das Angebot keine zeitliche Beschränkung, so ist das Nutzungsrecht auf 12 Monate befristet.

1.2 Das Nutzungsrecht berechtigt den Kunden zum Ablaufenlassen der vertragsgegenständlichen Software sowie zur Erstellung von Kopien zu Zwecken des Backups. Es erlaubt die Installation auf der Anzahl von Servern und Clients, die im Angebot genannt ist.
1.3 Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar.

1.4 Die vertragsgegenständliche Software enthält auch Open Source Software. Für diese Komponenten erhält der Auftraggeber die Nutzungsrechte unmittelbar von den jeweiligen Entwicklern bzw. Ent-wicklergemeinschaften. Anstelle der obenstehenden Regelungen gelten die Lizenzbedingungen, die die Entwickler bzw. Entwicklergemeinschaften für diese Komponenten vorgesehen haben.

2 Lizenzschlüssel

2.1 Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer nach Zahlung der vollständigen Lizenzschlüssel, die zur Nutzung der Software erforderlich sind. Die Lizenzschlüssel haben ein Ablaufdatum, welches sich nach dem Nutzungsrecht für die Software richtet.

2.2 Nach dem Ablaufdatum kann die vertragsgegenständliche Software nicht mehr genutzt werden. Der Auftraggeber hat allerdings jederzeit die Möglichkeit, beim Auftragnehmer ein Angebot zur Verlängerung des Nutzungsrechts zu erfragen.

3 Eigenschaften des Produktes

Das Produkt „Safe Storage“ ist eine Back-Up-Lösung, die gegenüber herkömmlicher Backup-Soft-ware den Vorteil einer deutlich gesteigerten Widerstandsfähigkeit gegen Schadsoftware hat. Hierzu verwendet es die Maßnahmen, die der Auftragnehmer in seinem Angebot oder in seiner sonstigen Kommunikation mit dem Auftraggeber angibt. Der Auftragnehmer kann jedoch keine Aussage da-hingehend treffen, dass diese Maßnahmen gegen jede Art von Schadsoftware wirksam sein werden.

4 Gewährleistung

4.1 Der Beseitigung eines Mangels im Falle rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge steht es gleich, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine zumutbare Möglichkeit zur Umgehung des Fehlers aufzeigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Nacherfüllung gegebenenfalls eine neue Version zu übernehmen, es sei denn, dies ist für den Auftraggeber unzumutbar.

4.2 Die Vorschrift des § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB wird ausgeschlossen.

5 Laufzeit und Kündigung

5.1 Der Vertrag hat eine initiale Laufzeit, die im Angebot als Laufzeit für die Nutzungsrechte angegeben ist. Er verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn der Auftraggeber nicht zuvor mit einer Frist von 45 Kalendertagen vor Vertragsende kündigt. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, sich rechtzeitig neue Lizenzschlüssel zu verschaffen. Hierfür steht ihm der Auftragnehmer gern zur Verfügung.

5.2 Die ordentliche Kündigung der Überlassung der Software ist für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.

5.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Für den Auftragnehmer besteht ein solcher wichtiger Grund insbesondere dann, wenn der Auftraggeber den Umfang des ihm eingeräumten Nutzungsrechts überschreitet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben von der Kündigung unberührt.

5.4 Endet der Vertrag im Hinblick auf die Software durch eine Kündigung, so fällt das Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software auf den Auftragnehmer zurück.

6 Mitwirkung des Auftraggebers

Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die ordnungsgemäße Funktion des Produktes in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

B Hardware

1 Eigentum

Das Eigentum an der Hardware geht erst mit vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über.

2 Gewährleistung

2.1 Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kaufrechts, soweit nicht im Folgenden etwas anderes geregelt ist.

2.2 Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung, so kann der Auftragnehmer bestimmen, ob dies durch Be-seitigung des Mangels oder Neulieferung erfolgt.

2.3 Mängel der Hardware rechtfertigen keinen Rücktritt vom gesamten Vertrag.

2.4 Die Gewährleistungsfrist entspricht der Laufzeit für das Nutzungsrecht an der Software.

C Allgemeine Regelungen

1 Vergütung

1.1Die Vergütung des Auftragnehmers ergibt sich aus dem Angebot. Soweit dort nicht anders geregelt, fällt für den Zeitraum einer Verlängerung nach Ablauf der initialen Laufzeit eine weitere Vergütung für die Überlassung der Software an, deren Höhe entsprechend der Vergütung für die initiale Laufzeit berechnet wird.

1.2 Rechnungen des Auftragnehmers werden ohne Abzug innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ein-gang beim Auftraggeber fällig.

1.3 Leistet der Auftraggeber nicht innerhalb der Fälligkeit, gerät er ohne Mahnung in Verzug.

2 Haftungsbeschränkung

2.1 Der Auftragnehmer haftet bei grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt.

2.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftraggeber im Übrigen nur bei Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags gerade ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

2.3
Der Auftragnehmer haftet im Fall von Ziffer 2.2 nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgan-genen Gewinn, mittelbare und sonstige Folgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter, soweit diese Schäden nicht bei Vertrags-schluss typischerweise vorhersehbar waren.

2.4 Der Betrag des Schadensersatzes gemäß Ziffer 2.2 sowie des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

2.5 Die Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den obenstehenden Regelungen unberührt.

3 Schlussbestimmungen

3.1 Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruch des Auftraggebers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

3.2 Diese AGB und die darauf basierenden Verträge richten sich nach deutschem Recht.

3.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bochum.

3.4 Soweit eine Bestimmung dieser AGB oder eines auf diesen AGB basierenden Vertrags unwirksam ist, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien werden nach Treu und Glauben eine Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

3.5 Soweit nicht individualvertraglich etwas anderes geregelt ist, bedarf die Änderung des Vertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform